Steigender Bekanntheitsgrad, ehrgeizige Ziele: Keßler visiert die 1.000 Mitglieder-Marke an

Wenn es nach dem Vorsitzenden Rudi Keßler geht, kann Haus & Grund Rhein-Lahn im kommenden Jahr das 1.000ste Mitglied begrüßen. Eine Hilfe bei diesem Vorhaben ist der stetig wachsende Bekanntheitsgrad des Vereins. Bei der Mitgliederversammlung gab es reichlich Informationen zu aktuellen Themen. Unter anderem ging es um das Heizungsgesetz und interessante Urteile des BGH.

Machen sich für die Belange privater Eigentümer und Vermieter stark (von links): der Vorsitzende Rudi Keßler und Verbandsdirektor Ralf Schönfeld. Machen sich für die Belange privater Eigentümer und Vermieter stark (von links): der Vorsitzende Rudi Keßler und Verbandsdirektor Ralf Schönfeld. - Foto: Marlies Keßler / Haus & Grund Rhein-Lahn

Über 900 Mitglieder zählt Haus & Grund Rhein-Lahn (Lahnstein) bereits. Und der positive Trend soll sich auch im kommenden Jahr fortsetzen. Da hat sich der Vorsitzende Rudi Keßler fest vorgenommen, die Marke von 1.000 Mitgliedern zu erreichen. Das gab er bei der Mitgliederversammlung des Vereins in der Lahnsteiner Stadthalle bekannt. Erfreut stellte er fest, dass der Bekanntsheitsgrad von Haus & Grund im Landkreis dank der intensiven Beratungstätigkeit und der erfolgreichen Mund-zu-Mund-Propaganda stetig zunimmt.

Vor allem zwei Themen waren es, mit denen die Geschäftsstelle in den vergangenen Monaten außergewöhnlich stark beschäftigt war: Mitglieder wendeten sich einerseits in ihrer Aufregung über und allerlei Nachfragen zum umstrittenen Heizungsgesetz der Bundesregierung an den Verein. Andererseits ging es häufig um ein Problem auf Landesebene: die Grunderwerbsteuer, die von vielen Eigentümern als problematisch empfunden wird und um die sich ungefähr jedes zweite Telefonat drehte. „Die Leute können das, was sich hier in Rheinland-Pfalz abspielt, nicht mehr nachvollziehen“, betonte Keßler.

Immobilienmesse und Infoabend geplant

Nach der Corona-Zwangspause soll das Veranstaltungsprogramm von Haus & Grund Rhein-Lahn im kommenden Jahr wieder Fahrt aufnehmen. Geplant sind unter anderem eine Immobilienmesse (in Kooperation mit der Volksbank Rhein-Lahn/Limburg) sowie ein Infoabend für die Mitglieder.

Da keine Neuwahlen anstanden und die Entlastung ebenso rasch wie einstimmig erfolgte, waren die Regularien schnell erledigt. So konnte Rechtsanwalt Ralf Schönfeld sich als Referent des Abends ausgiebig den vielen wichtigen rechtlichen Themen rund um das Immobilieneigentum und die Vermietung widmen. Im Gepäck hatte der Verbandsdirektor des rheinland-pfälzischen Landesverbands von Haus & Grund unter anderem verschiedene aktuelle Urteile. So stellte er beispielsweise eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters für unterbliebene Schönheitsreparaturen, Rückbauten und Schäden an der Mietsache vor. Sie drehte sich um Frage: Müssen Mieter auch dann zahlen, wenn der Vermieter die Schadenshöhe lediglich durch einen Kostenvoranschlag ermittelt hat?

Klargestellt hatte der BGH außerdem, dass die Miete für Rauchwarnmelder – anders als die Kosten für deren Wartung – nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden darf.

Heizungsgesetz entschärft, auch dank Haus & Grund

Informationen brachte Schönfeld zudem zum Stand von mehreren aktuellen Gesetzesänderungen mit. Besonders gespannt waren die Mitglieder auf Neuigkeiten zum neuen Gebäudenergiegesetz (dem bereits erwähnten so genannten Heizungsgesetz), das kurz zuvor beschlossen worden war. Auch durch das Engagement von Haus & Grund sei der ursprüngliche, „völlig realitätsferne“ Entwurf des Wirtschaftsministeriums entschärft worden. Durch die jetzt von Bundestag und Bundesrat beschlossene Fassung stünden die Eigentümer nicht mehr unter Zeit- und Handlungsdruck. Allerdings sei das Gesetz auch jetzt nicht optimal.

Noch unklar war zum Zeitpunkt der Versammlung, welche konkreten Fördermöglichkeiten es in diesem Zusammenhang geben wird. Die Eckpfeiler der Förderprogramme können Sie jedoch auf Seite 24 und 25 der Ausgabe November 2023 des Haus & Grund Mitgliedermagazins nachlesen - jedenfalls, soweit diese bei Redaktionsschluss der genannten Ausgabe feststanden.

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